Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Der Arbeitgeber darf nach § 35 DGUV-V 70 einen Beschäftigten zum Führen eines Fahrzeuges nur beauftragen, wenn dieser mindestens 18 Jahre alt ist, über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt, seine Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen hat und hinlänglich zuverlässig ist.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sich auf jeden Fall den Führerschein eines Beschäftigten vorlegen lassen sollte, darüber hinaus aber auch verpflichtet ist zu reagieren, wenn begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit bestehen (z. B. durch Sucht- oder andere schwerwiegende Erkrankungen).
Z. B. kann er in einem solchen Fall eine betriebsärztliche Untersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit veranlassen, bei der die gesundheitliche Eignung untersucht wird.
Keine pauschalen Eignungsuntersuchungen für Pkw-Fahrer
Ohne eine gesetzliche Grundlage kann ein Betrieb keine Eignungsuntersuchungen nach G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" durchführen. Das gilt auch für Beschäftigte, die viel beruflich Auto fahren. Auch eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Regelung stellen keine rechtskonforme Grundlage für pauschale, wiederkehrende Fahreignungsuntersuchungen dar (die früher durchaus üblich waren).
Diese sind arbeitsrechtlich einwandfrei nur möglich:
- vor Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- bei Berufskraftfahrern (nach den dafür gültigen gesetzlichen Vorgaben),
- bei konkret begründeten Zweifeln an der Fahreignung.
Alternativ kann der Betrieb seinen Beschäftigten freiwillige Wunschvorsorgen anbieten, in denen sie durch den Betriebsarzt zu Gesundheitsfragen, bezogen auf die Teilnahme am Straßenverkehr, beraten werden.
Außerdem gehört lt. Rechtsprechung zur Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers, dass er sich die Fahrerlaubnis von Beschäftigten, die betrieblich unterwegs sind, regelmäßig (mind. halbjährlich) vorlegen lässt.
Betriebliche Fahrerlaubnis
Nach § 35 DGUV-V 70 muss der Unternehmer Beschäftigte zum Führen eines Fahrzeuges ausdrücklich bestimmen, wozu die Schriftform empfohlen wird. Wo das nicht schon über den Arbeitsvertrag abgedeckt ist (z. B. bei Außendienstmitarbeitern), sind innerbetriebliche Fahrerlaubnisse sinnvoll.
Auf keinen Fall sollten Neulinge im Betrieb, Auszubildende, Aushilfen oder Praktikanten ohne Weiteres zu Fahrten im Straßenverkehr losgeschickt werden, wenn über deren Fahreignung und Erfahrung nichts bekannt ist.
Außerdem ist zu bedenken, dass wegen der geänderten Führerscheinklassen nicht jeder Führerscheininhaber Anhänger und große Transporter fahren darf.