Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II und III zu erlassen, um
a) |
sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen; |
b) |
sie aufgrund der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des Protokolls durch die Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls anzupassen. |
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