Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II und III zu erlassen, um

 

a)

sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen;

 

b)

sie aufgrund der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des Protokolls durch die Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls anzupassen.

[1] Art. 18 geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243. Anzuwenden ab 26.07.2019.

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