(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend "der Ausschuss" genannt) unterstützt.

 

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

 

(3) (gestrichen)

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