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Die amtliche Überwachung der Fischereierzeugnisse muss mindestens Folgendes umfassen:
A. Organoleptische Prüfungen
Auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs sind organoleptische Stichprobenkontrollen durchzuführen. Ein Ziel dieser Kontrollen ist es, zu überprüfen, ob die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Frischekriterien eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass überprüft wird, dass die Fischereierzeugnisse in allen Phasen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs mindestens über den gemäß dem Gemeinschaftsrecht festgelegten grundlegenden Frischekriterien liegen.
B. Frischeindikatoren
Lässt die organoleptische Prüfung Zweifel an der Frische der Fischereierzeugnisse aufkommen, so können Proben entnommen und im Labor auf ihren Gehalt an flüchtigem basischem Stickstoff (TVB-N) und Trimethylamin-Stickstoff (TMA-N) untersucht werden.
Die zuständige Behörde hat die gemäß dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien anzuwenden.
Lässt die organoleptische Prüfung auf andere für den Menschen potenziell gesundheitsgefährdende Zustände schließen, so sind zur Überprüfung geeignete Proben zu entnehmen.
C. Histamin
Es sind Histamin-Stichprobentests zur Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Grenzwerte durchzuführen.
D. Rückstände von Schadstoffe
Es sind Vorkehrungen zu treffen, um den Gehalt an Rückständen und Schadstoffen entsprechend dem Gemeinschaftsrecht zu überwachen.
E. Mikrobiologische Kontrollen
Erforderlichenfalls werden im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Kriterien nach dem Gemeinschaftsrecht mikrobiologische Kontrollen durchgeführt.
F. Parasiten
Zur Überprüfung der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf Parasiten werden Stichprobentests durchgeführt.
G. Giftige Fischereierzeugnisse
Es sind Prüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die folgenden Fischereierzeugnisse nicht in den Handel gelangen:
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Fischereierzeugnisse, die Biotoxine wie Ciguatoxin oder andere die menschliche Gesundheit gefährdende Toxine enthalten. Jedoch dürfen aus Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken gewonnene Fischereierzeugnisse in den Handel gelangen, sofern sie Anhang III Abschnitt VII gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt wurden und den in Kapitel V Nummer 2 dieses Abschnitts festgelegten Normen entsprechen. |
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