(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 21. April 2018 mit Ausnahme von
a) |
Artikel 4, Artikel 19 bis 35 und Artikel 42 sowie Anhang II, die ab dem 21. Oktober 2016 gelten; |
b) |
Artikel 43 Absatz 1, der ab dem 21. März 2018 gilt. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 9. März 2016.
Im Namen des Europäischen Parlaments | Im Namen des Rates |
Der Präsident | Die Präsidentin |
M. SCHULZ | J.A. HENNIS-PLASSCHAERT |
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