(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

(2) Diese Verordnung gilt ab dem 21. April 2018 mit Ausnahme von

 

a)

Artikel 4, Artikel 19 bis 35 und Artikel 42 sowie Anhang II, die ab dem 21. Oktober 2016 gelten;

 

b)

Artikel 43 Absatz 1, der ab dem 21. März 2018 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 9. März 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Die Präsidentin
M. SCHULZ J.A. HENNIS-PLASSCHAERT

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