(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
5. |
"Aktivmaterialien" Materialien, deren chemische Reaktion Energie erzeugt, wenn sich die Batteriezelle entlädt, oder Energie speichert, wenn die Batterie geladen wird; |
6. |
"nicht wiederaufladbare Batterie" eine Batterie, die nicht dafür ausgelegt ist, elektrisch wiederaufgeladen zu werden; |
7. |
"wiederaufladbare Batterie" eine Batterie, die dafür ausgelegt ist, elektrisch wiederaufgeladen zu werden; |
8. |
"Batterie mit externem Speicher" eine Batterie, die speziell so ausgelegt ist, dass seine Energie ausschließlich in einer oder mehreren außen angebrachten Vorrichtungen gespeichert wird; |
16. |
I"nverkehrbringen" die erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem Unionsmarkt; |
17. |
"Bereitstellung auf dem Markt" jedes entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Batterie für den Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; |
18. |
"Inbetriebnahme" die erstmalige Nutzung einer Batterie, die nicht zuvor in Verkehr gebracht wurde, in der Union für den beabsichtigten Zweck; |
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