DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und — in Bezug auf die Artikel 54 bis 76 dieser Verordnung — auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden "europäischer Grüner Deal") ist Europas Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Die Umstellung von der Nutzung fossiler Kraftstoffe in Fahrzeugen auf Elektromobilität ist eine der Voraussetzungen für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050. Damit die Produktpolitik der Union zur weltweiten Senkung der CO2-Emissionen beitragen kann, muss sichergestellt werden, dass die in der Union vermarkteten und verkauften Produkte auf nachhaltige Weise beschafft und erzeugt werden.
(2) Batterien sind eine wichtige Energiequelle und gehören zu den Schlüsselelementen für nachhaltige Entwicklung, grüne Mobilität, saubere Energie und Klimaneutralität. Es wird davon ausgegangen, dass die Nachfrage nach Batterien in den kommenden Jahren rapide ansteigen wird, insbesondere für die Verwendung zum Antrieb von Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr und leichten Verkehrsmitteln, sodass der Markt für Batterien weltweit zunehmend an strategischer Bedeutung gewinnt. Im Bereich der Batterietechnologie werden auch weiterhin bedeutende wissenschaftliche und technische Fortschritte erzielt werden. Angesichts der strategischen Bedeutung von Batterien und zur Gewährleistung von Rechtssicherheit für alle beteiligten Akteure sowie zur Vermeidung von Diskriminierung, Handelshemmnissen und Verzerrungen auf dem Batteriemarkt ist es erforderlich, Vorschriften in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die Leistung, die Sicherheit, die Sammlung, das Recycling und die weitere Nutzung (im Folgenden "Second Life") von Batterien sowie in Bezug auf Informationen zu Batterien für Endnutzer und Wirtschaftsakteure festzulegen. Es ist notwendig, einen harmonisierten Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Batterien zu schaffen, die in der Union in Verkehr gebracht werden.
(3) Es ist auch notwendig, das Unionsrecht über die Bewirtschaftung von Altbatterien zu aktualisieren und Maßnahmen zu ergreifen, um die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen, indem die negativen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert werden, die Auswirkungen der Ressourcennutzung reduziert werden und die Ressourceneffizienz verbessert wird. Solche Maßnahmen spielen für den Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft und einer schadstofffreien Umwelt sowie für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und die strategische Autonomie der Union eine entscheidende Rolle. Indem sie zur Erhöhung der Synergieeffekte zwischen der Kreislaufwirtschaft und der Energie-, Klima-, Verkehrs-, Industrie- und Forschungspolitik, zum Schutz der Umwelt und zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen, können sich durch diese Maßnahmen wichtige wirtschaftliche Möglichkeiten ergeben.
(4) Die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hat zu einer Verbesserung der Umweltleistung von Batterien geführt und gemeinsame Regeln und Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure, insbesondere durch harmonisierte Vorschriften für den Schwermetallgehalt und die Kennzeichnung von Batterien, sowie Vorschriften und Zielvorgaben für die Bewirtschaftung aller Altbatterien auf der Grundlage der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt.
(5) In den 2019 vorgelegten Berichten der Kommission über die Umsetzung, die Auswirkungen und die Bewertung der Richtlinie 2006/66/EG wurden nicht nur die Erfolge, sondern auch die Grenzen dieser Richtlinie aufgezeigt, insbesondere vor dem Hintergrund einer grundlegend veränderten Situation, in der die strategische Bedeutung von Batterien und deren verstärkte Verwendung besonderen Stellenwert haben.
(6) Die Mitteilung der Kommission vom 17. Mai 2018 mit dem Titel "Europa in Bewegung — Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich" enthält einen strategischen Aktionsplan für Batterien. Dieser Aktionsplan enthält Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen um den Aufbau einer Wertschöpfungskette für Batterien in Europa, die sich auf die Gewinnung, die nachhaltige Beschaffung und die Verarbeitung von Rohstoffen, nachhaltige B...