(1) Unbeschadet der Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 bietet im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs, der von einem Wirtschaftsakteur eingeleitet oder von einer zuständigen nationalen Behörde angeordnet wurde, der für den Produktsicherheitsrückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur dem Verbraucher wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe an.
(2) Unbeschadet anderer Abhilfemaßnahmen, die der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur dem Verbraucher möglicherweise anbietet, bietet der Wirtschaftsakteur dem Verbraucher die Wahl zwischen mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen:
a) |
Reparatur des zurückgerufenen Produkts, |
b) |
Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs mit mindestens demselben Wert und derselben Qualität oder |
c) |
angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts, sofern der Erstattungsbetrag mindestens dem vom Verbraucher gezahlten Preis entspricht. |
Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Wirtschaftsakteur dem Verbraucher nur eine einzige Abhilfemaßnahme anbieten, wenn andere Abhilfemaßnahmen unmöglich wären oder dem für den Produktsicherheitsrückruf verantwortlichen Wirtschaftsakteur im Vergleich zur vorgeschlagenen Abhilfemaßnahme Kosten auferlegen würden, die unter Berücksichtigung aller Umstände unverhältnismäßig wären, einschließlich der Frage, ob die alternative Abhilfemaßnahme ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher bereitgestellt werden könnte.
Der Verbraucher hat stets Anspruch auf Erstattung des Produkts, wenn der für den Produktsicherheitsrückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur die Reparatur oder den Ersatz nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher abgeschlossen hat.
(3) Eine Reparatur durch einen Verbraucher wird nur dann als wirksame Abhilfemaßnahme erachtet, wenn sie vom Verbraucher leicht und sicher durchgeführt werden kann und dies in der Rückrufanzeige vorgesehen ist. In diesen Fällen stellt der für den Produktsicherheitsrückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur Verbrauchern die erforderlichen Anweisungen, kostenlose Ersatzteile oder Software-Aktualisierungen zur Verfügung. Durch die Reparatur durch einen Verbraucher dürfen dem Verbraucher nicht die in den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 vorgesehenen Rechte vorenthalten werden.
(4) Die Entsorgung des Produkts durch Verbraucher wird nur dann in die von Verbrauchern gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d zu ergreifenden Maßnahmen einbezogen, wenn diese Entsorgung vom Verbraucher leicht und sicher durchgeführt werden kann, und berührt nicht das Recht des Verbrauchers auf Erstattung oder Ersatz des zurückgerufenen Produkts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
(5) Die Abhilfemaßnahme darf keine erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher mit sich bringen. Der Verbraucher trägt nicht die Kosten für den Versand oder die anderweitige Rückgabe des Produkts. Bei Produkten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht transportabel sind, sorgt der Wirtschaftsakteur dafür, dass das Produkt abgeholt wird.