(1) Die Union finanziert im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten:
a) |
Durchführung von Aufgaben des Netzwerks für Verbrauchersicherheit; |
b) |
Entwicklung und Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate, einschließlich der Entwicklung elektronischer Interoperabilitätslösungen für den Austausch von Daten
i) |
zwischen dem Schnellwarnsystem Safety Gate und den nationalen Marktüberwachungssystemen; |
ii) |
zwischen dem Schnellwarnsystem Safety Gate und Zollsystemen; |
iii) |
mit anderen einschlägigen eingeschränkt zugänglichen Systemen, die von Marktüberwachungsbehörden zu Durchsetzungszwecken eingesetzt werden; |
|
c) |
Entwicklung und Unterhalt des Safety-Gate-Portals und des Safety-Business-Gateways, einschließlich einer beschränkungsfreien öffentlich zugänglichen Software-Schnittstelle für den Datenaustausch mit Plattformen und Dritten. |
(2) Die Union kann im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren:
a) |
die Entwicklung von in Artikel 40 genannten Instrumenten der internationalen Zusammenarbeit, |
b) |
die Erstellung und Aktualisierung von Beiträgen zu Leitlinien für die Marktüberwachung und Produktsicherheit, |
c) |
die Bereitstellung technischen oder wissenschaftlichen Fachwissens für die Kommission zu deren Unterstützung bei der Durchführung der Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Marktüberwachung, |
d) |
die Ausführung vorbereitender oder begleitender Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten in Verbindung mit der Anwendung dieser Verordnung, wie etwa Studien, Programme, Evaluierungen, Leitlinien, vergleichende Analysen, wechselseitige Besuche und Besuchsprogramme, Austausch von Personal, Forschungsarbeiten, Entwicklung und Unterhalt von Datenbanken, Schulungstätigkeiten, Laborarbeiten, Leistungstests, Labor-Ringvergleiche und Arbeiten zur Konformitätsbewertung, |
e) |
Marktüberwachungskampagnen der Union und damit verbundene Tätigkeiten, einschließlich Ressourcen und Ausrüstung, IT-Instrumente und Schulungen, |
f) |
Tätigkeiten, die im Rahmen von Programmen zur technischen Unterstützung durchgeführt werden, die Zusammenarbeit mit Drittländern und die Förderung und Verbesserung der Marktüberwachungsstrategien und -systeme der Union bei den betroffenen Parteien auf Unions- und internationaler Ebene, einschließlich der von Verbraucherorganisationen zur Verbesserung der Verbraucherinformation durchgeführten Tätigkeiten. |
(3) Die finanzielle Unterstützung der Union für die Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates entweder direkt oder indirekt durch die Übertragung von Haushaltsausführungsaufgaben an die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung genannten Einrichtungen ausgeführt.
(4) Die Mittel, die für die in der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten bereitgestellt werden, werden jährlich vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des geltenden Finanzrahmens festgesetzt.
(5) Die Mittel, die vom Europäischen Parlament und vom Rat zur Finanzierung von Marktüberwachungstätigkeiten festgesetzt werden, können auch zur Deckung von Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten verwendet werden, die für die Verwaltung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind — insbesondere Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen der Marktüberwachungstätigkeiten zusammenhängen, Ausgaben für Informationstechnologienetze zur Verarbeitung und zum Austausch von Informationen sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeiten entstehen.