(1) Jeder Hersteller oder Einführer, für den gemäß Artikel 17 Absatz 1 ein Referenzwert festgelegt wurde, kann auf Grundlage des Artikels 17 Absatz 4 seine Quotenzuweisung im F-Gas-Portal ganz oder teilweise einem anderen Hersteller oder Einführer in der Union oder einem anderen Hersteller oder Einführer, der durch einen in Artikel 18 Absatz 1 genannten Alleinvertreter in der Union vertreten wird, übertragen.

Gemäß Unterabsatz 1 übertragene Quoten dürfen kein zweites Mal übertragen werden.

 

(2) Jeder Hersteller oder Einführer, für den ein Referenzwert gemäß Artikel 17 Absatz 1 festgelegt wurde, kann einem Unternehmen in der Union oder einem Unternehmen mit einem in Artikel 19 Absatz 5 genannten Alleinvertreter in der Union im F-Gas-Portal die Genehmigung erteilen, seine Quote ganz oder teilweise für die Einfuhr vorbefüllter Einrichtungen gemäß Artikel 19 zu nutzen.

Die betreffenden Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gelten als vom genehmigenden Hersteller oder Einführer zum Zeitpunkt der Genehmigung in Verkehr gebracht.

 

(3) Jedes Unternehmen, das Genehmigungen erhält, kann diese Genehmigung zur Nutzung der gemäß Absatz 2 im F-Gas-Portal erhaltenen Quoten zum Zweck der Einfuhr vorbefüllter Einrichtungen gemäß Artikel 19 an ein anderes Unternehmen übertragen. Eine übertragene Genehmigung darf kein zweites Mal übertragen werden.

 

(4) Quotenübertragungen, Genehmigungen zur Nutzung von Quoten und Übertragungen von Genehmigungen über das F-Gas-Portal sind nur gültig, wenn das Unternehmen, das sie erhält, sie über das F-Gas-Portal akzeptiert.

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