(1) Die Ein- und Ausfuhr von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, aus und in Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den für diese Gase geltenden Bestimmungen des Protokolls nicht zugestimmt haben, ist ab dem 1. Januar 2028 verboten.

 

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften zu ergänzen, die für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die aus Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne von Absatz 1 eingeführt oder in diese ausgeführt und unter Verwendung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe hergestellt wurden, jedoch keine eindeutig als teilfluorierte Kohlenwasserstoffe identifizierbaren Gase enthalten, sowie für die Identifikation solcher Erzeugnisse und Einrichtungen gelten. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission den einschlägigen Entscheidungen der Vertragsparteien des Protokolls und – in Bezug auf die Vorschriften zur Identifikation solcher Erzeugnisse und Einrichtungen – jeglicher technischen Beratung Rechnung, die den Vertragsparteien des Protokolls in regelmäßigen Abständen bereitgestellt wird.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission den Handel mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen sowie mit Erzeugnissen und Einrichtungen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen oder die mit einem oder mehreren dieser Gase hergestellt wurden, mit Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne von Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten gestatten, sofern auf einer Tagung der Vertragsparteien des Protokolls gemäß Artikel 4 Absatz 8 des Protokolls festgestellt wurde, dass der Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration alle Anforderungen des Protokolls erfüllt und diesbezügliche Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 erlassen.

 

(4) Vorbehaltlich eines von den Vertragsparteien des Protokolls gefassten Beschlusses gemäß Absatz 2 gilt Absatz 1 für die nicht unter das Protokoll fallenden Gebiete in gleicher Weise wie für Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne von Absatz 1.

 

(5) Erfüllen die Behörden eines nicht unter das Protokoll fallenden Gebiets alle Anforderungen des Protokolls und haben sie diesbezüglich Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise in Bezug auf dieses Gebiet keine Anwendung finden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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