(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II, III und VI in Bezug auf das Treibhauspotenzial der dort aufgeführten Gase zu ändern, wenn dies angesichts neuer Sachstandsberichte des IPCC oder neuer Berichte des wissenschaftlichen Bewertungsausschusses (SAP) des Protokolls erforderlich ist.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 zu erlassen, um die in den Anhängen I, II und III enthaltenen Listen der Gase zu ändern, wenn der SAP oder eine andere gleichwertige Behörde feststellt, dass diese Gase erhebliche Auswirkungen auf das Klima haben, und wenn diese Gase in erheblichen Mengen ausgeführt, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. Juli 2027 einen Bericht, in dem geprüft wird, ob es kostenwirksame, technisch realisierbare, energieeffiziente und zuverlässige alternative Möglichkeiten gibt, fluorierte Treibhausgase in mobilen Kälte- und Klimaanlagen zu ersetzen, und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der in Anhang IV enthaltenen Liste.
(4) Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. Juli 2028 einen Bericht, in dem die Auswirkungen dieser Verordnung auf das Gesundheitswesen, insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe, sowie die Auswirkungen auf den Markt für Kühlgeräte, die in Verbindung mit Batterien verwendet werden, geprüft werden.
(5) Die Kommission veröffentlicht zum 1. Januar 2030 einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung. In dem Bericht werden folgende Aspekte bewertet:
a) |
die Verfügbarkeit kostenwirksamer, technisch realisierbarer, energieeffizienter und zuverlässiger alternativer Möglichkeiten, fluorierte Treibhausgase in den in Anhang IV aufgeführten Erzeugnissen und Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Bewertung noch nicht anwendbaren Verboten unterliegen, zu ersetzen, insbesondere in Erzeugnissen und Einrichtungen, für die ein uneingeschränktes Verbot fluorierter Treibhausgase gilt, wie etwa Split-Klimaanlagen und Split-Wärmepumpen; |
b) |
internationale Entwicklungen, die für den Schifffahrtssektor von Bedeutung sind, sowie die mögliche Ausweitung des Geltungsbereichs der Anforderungen in Bezug auf Emissionsbegrenzungen auf fluorierte Treibhausgase, die in Kühl- und Klimaanlagen von Schiffen enthalten sind; |
c) |
die mögliche Ausweitung des Geltungsbereichs des Ausfuhrverbots gemäß Artikel 22 Absatz 3 unter Berücksichtigung unter anderem der potenziell höheren weltweiten Verfügbarkeit von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit niedrigem GWP oder natürliche Alternativen enthalten, sowie Entwicklungen im Rahmen des Protokolls; |
d) |
die mögliche Ausweitung des Geltungsbereichs der in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Quotenregelung auf teilfluorierte Kohlenwasserstoffe für die in Artikel 16 Absatz 2 aufgeführten Zwecke, insbesondere von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die von einem Hersteller oder Einführer direkt an ein Unternehmen geliefert werden, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet; |
e) |
die Gefahr einer übermäßigen Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt infolge der Verbote und der für diese geltenden Ausnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 9 insbesondere diejenigen mit Bezug auf elektrische Hochspannungsschaltanlagen mit einer Spannung von mehr als 145 kV oder einem Kurzschlussstrom von mehr als 50 kA. |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, der Änderungen an Anhang IV enthalten kann.
(6) Die Kommission überprüft vor dem 1. Januar 2040 den Bedarf an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in den Sektoren, in denen diese noch verwendet werden, sowie das für 2050 geplante Auslaufen der in Anhang VII festgelegten Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, unter besonderer Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen, der Verfügbarkeit von Alternativen zu teilfluorierten Kohlenwasserstoffen für die betreffenden Verwendungen sowie der Klimaziele der Union. Wenn dies angezeigt ist, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit der Überprüfung ein Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
(7) Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel kann auf eigene Initiative wissenschaftliche Gutachten und Berichte über die Kohärenz der vorliegenden Verordnung mit den Zielen der Verordnung (EU) 2021/1119 und mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris vorlegen.