(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung der Anhänge I, II und IV auf der Grundlage neuer Sachstandsberichte des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen oder neuer Berichte des wissenschaftlichen Bewertungsausschusses (SAP) des Montrealer Protokolls über das Treibhauspotenzial der aufgeführten Stoffe zu erlassen.
(2) Die Kommission überwacht auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 übermittelten Angaben über das Inverkehrbringen der in den Anhängen I und II genannten Gase, der gemäß Artikel 20 zur Verfügung gestellten Daten über die Emissionen fluorierter Treibhausgase und sämtlicher von den Mitgliedstaaten übermittelten einschlägigen Informationen die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung.
Die Kommission veröffentlicht bis spätestens 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Verfügbarkeit von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf dem Markt der Union.
Sie veröffentlicht bis spätestens 31. Dezember 2022 einen umfassenden Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung, einschließlich insbesondere
a) |
einer Vorhersage des weiteren Bedarfs an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen bis 2030 und danach; |
b) |
einer Bewertung der Frage, ob im Lichte bestehender und neuer internationaler Verpflichtungen bezüglich der Reduzierung von Emissionen von fluorierten Treibhausgasen weiterer Handlungsbedarf für die Union und ihre Mitgliedstaaten besteht; |
c) |
eines Überblicks über europäische und internationale Normen, nationale Sicherheits- und Bauvorschriften in Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Übergang zu alternativen Kältemitteln; |
d) |
einer Überprüfung der Verfügbarkeit von technisch realisierbaren und kostenwirksamen Alternativen zu Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, für nicht in Anhang III aufgeführte Erzeugnisse und Einrichtungen, unter Berücksichtigung der Energieeffizienz. |
(3) Die Kommission veröffentlicht bis spätestens 1. Juli 2017 einen Bericht mit einer Bewertung des in Anhang III Nummer 13 festgelegten Verbots, wobei insbesondere die Verfügbarkeit von kostenwirksamen, technisch realisierbaren, energieeffizienten und zuverlässigen Alternativen zu mehrteiligen zentralisierten Kälteanlagen, auf die sich diese Bestimmung bezieht, geprüft wird. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Bestimmung in Anhang III Nummer 13.
(4) Die Kommission veröffentlicht bis spätestens 1. Juli 2020 einen Bericht, in dem bewertet wird, ob es kostenwirksame, technisch realisierbare, energieeffiziente und zuverlässige Alternativen gibt, mit denen fluorierte Treibhausgase in neuen sekundären Mittelspannungsschaltanlagen und neuen kleinen Mono-Splitklimageräten ersetzt werden können, und unterbreitet gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Liste in Anhang III.
(5) Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. Juli 2017 einen Bericht, in dem die Methode für die Quotenzuweisung, einschließlich der Auswirkungen der unentgeltlichen Zuweisung von Quoten, sowie die Kosten der Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls eines möglichen internationalen Übereinkommens über teilfluorierte Kohlenwasserstoffe bewertet werden. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag
a) |
zur Änderung der Methode für die Quotenzuweisung, |
b) |
zur Festlegung einer geeigneten Methode für die Verteilung möglicher Einnahmen. |
(6) Die Kommission veröffentlicht bis spätestens 1. Januar 2017 einen Bericht, in dem die Rechtsvorschriften der Union im Hinblick auf Ausbildungsmaßnahmen für natürliche Personen zur sicheren Handhabung von alternativen Kältemitteln, um fluorierte Treibhausgase zu ersetzen oder deren Verwendung zu verringern, überprüft werden, und übermittelt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.