(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 sind die folgenden Einfuhren zulässig:

 

a)

ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Ausgangsstoff gemäß Artikel 6;

 

b)

ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 7;

 

c)

ozonabbauende Stoffe zur Verwendung für wesentliche Labor- und Analysezwecke gemäß Artikel 8;

 

d)

ozonabbauende Stoffe zum Zweck der Zerstörung mit den in Artikel 20 Absatz 6 genannten Technologie;

 

e)

ozonabbauende Stoffe zum Zweck der Aufarbeitung mit den in Artikel 12 genannten Technologien;

 

f)

Methylbromid für die Verwendung in Notfällen gemäß Artikel 10;

 

g)

rückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone, unter der Voraussetzung, dass sie nur für die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen eingeführt werden, denen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat;

 

h)

Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen abhängt;

 

i)

Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, zum Zweck der Zerstörung, gegebenenfalls mit den in Artikel 20 Absatz 6 genannten Technologie;

 

j)

Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 8 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke von diesen Stoffen abhängt.

 

(2) Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einfuhren eine von der Kommission gemäß Artikel 16 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.

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