(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 sind die folgenden Ausfuhren zulässig:

 

a)

ozonabbauende Stoffe zur Verwendung für die in Artikel 8 genannte wesentliche Labor- und Analysezwecke;

 

b)

ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Ausgangsstoff gemäß Artikel 6;

 

c)

ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 7;

 

d)

ungebrauchte oder aufgearbeitete teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungszwecke, außer zur Zerstörung;

 

e)

rückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone, die für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen gelagert werden, denen die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat;

 

f)

Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen abhängt;

 

g)

Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j eingeführt werden oder zu ihrem Funktionieren benötigen.

 

(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass ein Ausfuhrverbot angesichts des wirtschaftlichen Werts und der voraussichtlichen Restlebensdauer der betreffenden Ware eine unangemessen hohe Belastung für den Ausführer darstellen würde und die Ausfuhr mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes im Einklang steht. Vor der Genehmigung des Ausfuhrantrags überprüft die Kommission, ob durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Bestimmungslands gewährleistet ist, dass diese Erzeugnisse und Einrichtungen nach dem Ende ihres Lebenszyklus in geeigneter Weise behandelt werden, um die Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

Vor der Ausfuhr wird das Bestimmungsland von der Kommission davon in Kenntnis gesetzt.

 

(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Ausfuhren ist den Zollbehörden eine von der Kommission gemäß Artikel 16 erteilte gültige Lizenz vorzulegen, außer im Fall der Wiederausfuhr nach vorübergehender Verwahrung.

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