(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um Stoffe in diesen Anhang aufzunehmen, die nicht unter diese Verordnung fallen, die jedoch nach den Erkenntnissen des durch das Protokoll eingesetzten wissenschaftlichen Bewertungsausschusses (Scientific Assessment Panel — SAP) oder eines anderen anerkannten Gremiums von entsprechendem Niveau ein beträchtliches Ozonabbaupotenzial aufweisen.

 

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um Stoffe in diesen Anhang aufzunehmen, die die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen und in erheblichen Mengen ausgeführt, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden und, sofern angezeigt, mögliche Ausnahmen von den Beschränkungen gemäß Kapitel II oder IV festzulegen.

 

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II in Bezug auf das Treibhauspotenzial (GWP) und das Ozonabbaupotenzial dieser Stoffe zu erlassen, wenn dies aufgrund neuer Sachstandsberichte des Weltklimarats oder neuer Berichte des wissenschaftlichen Bewertungsausschusses (SAP) und, soweit verfügbar, zum Zwecke der Hinzufügung des GWP dieser Stoffe über einen Zeitraum von 20 Jahren in diese Anhänge erforderlich ist.

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