(1) Bis zum 30. Juni 2024 und jedes Jahr danach übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für das vorangegangene Kalenderjahr die folgenden Informationen in elektronischer Form:
a) |
die Mengen der in Artikel 9 Absatz 1 genannten, für kritische Verwendungszwecke installierten, verwendeten oder gelagerten Halone, die zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen und eine Schätzung dieser Emissionen sowie Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe; |
b) |
Fälle illegalen Handels, insbesondere diejenigen, die bei den gemäß Artikel 26 durchgeführten Kontrollen aufgedeckt wurden, gegebenenfalls einschließlich der Verhängung der in Artikel 27 genannten Sanktionen. |
(2) Die Kommission kann, falls angezeigt, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form für die Übermittlung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Absatzes 1 zu erlassen, wenn dies aufgrund von Entscheidungen der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich ist.
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