(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe in den in Anhang III aufgeführten Verfahren in der Union hergestellt, in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder einem Dritten überlassen werden. Diese Stoffe dürfen nur unter Einhaltung der auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.

 

(2) Ozonabbauende Stoffe nach Absatz 1 dürfen nur als Verarbeitungshilfsstoffe in Anlagen verwendet werden, die am 1. September 1997 bestanden, sofern die Emissionen von ozonabbauenden Stoffen aus diesen Anlagen unbedeutend sind und die auf der Grundlage von Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

 

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Unternehmen festlegen, in denen die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe in den in Anhang III aufgeführten Verfahren in den Anlagen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zulässig ist, wobei sie für jedes der betreffenden Unternehmen Obergrenzen für die Mengen, die als Verarbeitungshilfsstoffe zur Wiederbefüllung verwendet bzw. als Verarbeitungshilfsstoffe verbraucht werden können, und Obergrenzen für die Emissionen vorgibt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

 

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, wenn dies aufgrund von technischen Entwicklungen oder Entscheidungen der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich ist.

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