(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe unter Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen zur Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken in der Union hergestellt, in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert und einem Dritten überlassen werden.

 

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die wesentlichen Labor- und Analysezwecke, für die die Herstellung und Einfuhr von in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffen in der Union zugelassen werden dürfen, sowie die Geltungsdauer der Ausnahme und die Verwender, die sich diese wesentlichen Labor- und Analysezwecke zunutze machen dürfen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

 

(3) Ein Unternehmen, das ozonabbauende Stoffe zur Verwendung zu den in Absatz 1 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecken in der Union in Verkehr bringt und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten liefert, muss Aufzeichnungen der folgenden Informationen über jeden Stoff aufbewahren:

 

a)

Bezeichnung;

 

b)

in Verkehr gebrachte oder gelieferte Menge;

 

c)

Verwendungszweck;

 

d)

Liste der Abnehmer und Lieferanten.

 

(4) Ein Unternehmen, das ozonabbauende Stoffe zu den in Absatz 1 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecken verwendet, muss Aufzeichnungen der folgenden Informationen über jeden Stoff aufbewahren:

 

a)

Bezeichnung;

 

b)

gelieferte oder verwendete Mengen;

 

c)

Verwendungszweck;

 

d)

Liste der Lieferanten.

 

(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

(6) Ozonabbauende Stoffe zur Verwendung zu den in Absatz 1 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecken dürfen nur unter den in Anhang IV festgelegten Bedingungen in der Union in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder einem Dritten überlassen werden.

 

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, wenn dies aufgrund von technischen Entwicklungen oder Entscheidungen der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich ist.

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