(1) Ab dem 1. Januar 2017 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems gemäß Kapitel IV berücksichtigt sind.

 

(2[1]) Beim Inverkehrbringen von vorbefüllten Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 gewährleisten die Hersteller und Einführer der Einrichtungen, dass die Einhaltung des Absatzes 1 vollständig dokumentiert ist, und stellen diesbezüglich eine Konformitätserklärung aus.

Wurden die in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vor der Befüllung der Einrichtungen noch nicht in Verkehr gebracht, stellen die Einführer dieser Einrichtungen ab dem 1. Januar 2018 sicher, dass die Richtigkeit der Dokumentation und der Konformitätserklärung jedes Jahr bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr von einem unabhängigen Prüfer bestätigt wird. Der Prüfer muss entweder

 

a)

nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[2] akkreditiert sein oder

 

b)

nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats für die Prüfung von Finanzberichten zugelassen sein.

Die Hersteller und Einführer der Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 bewahren die Dokumentation und die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen dieser Einrichtungen mindestens fünf Jahre lang auf. Einführer von Einrichtungen, die vorbefüllte Einrichtungen in Verkehr bringen, bei denen die darin enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vor der Befüllung der Einrichtungen noch nicht in Verkehr gebracht wurden, stellen sicher, dass sie gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e erfasst wurden.

 

(3) Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung sind die Hersteller und Einführer von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 für die Einhaltung der Absätze 1 und 2 verantwortlich.

 

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten in Bezug auf die Konformitätserklärung und die Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 24 erlassen.

[1] Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in der am 10. März 2024 geltenden Fassung gilt weiterhin für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.
[2] Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

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