(1) Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosole, die mit den in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten Stoffen vorbefüllt sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn nicht die Stoffe, mit denen die Erzeugnisse oder Einrichtungen vorbefüllt sind, im Rahmen des Quotensystems gemäß diesem Kapitel berücksichtigt sind.

Das Verbot gemäß Unterabsatz 1 gilt für Dosier-Aerosole ab dem 1. Januar 2025.

 

(2) Beim Inverkehrbringen von vorbefüllten Erzeugnissen oder Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 gewährleisten die Hersteller und Einführer der Erzeugnisse oder Einrichtungen, dass die Einhaltung des Absatzes 1 vollständig dokumentiert ist, und stellen diesbezüglich eine Konformitätserklärung aus.

Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernehmen die Hersteller und Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes die Verantwortung für die Einhaltung dieses Absatzes und von Absatz 1.

Die Hersteller und Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen bewahren diese Unterlagen und die Konformitätserklärung ab dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse oder Einrichtungen mindestens fünf Jahre lang auf und legen sie auf Verlangen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission vor.

 

(3) Wurden in den Erzeugnissen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe nicht vor der Befüllung der Erzeugnisse oder Einrichtungen in Verkehr gebracht, so stellen die Einführer dieser Erzeugnisse oder Einrichtungen sicher, dass bis zum 30. April 2025 und danach jedes Jahr die Richtigkeit der Unterlagen, die Konformitätserklärung und die Richtigkeit ihres Berichts gemäß Artikel 26 Absatz 7 für das vorangegangene Kalenderjahr von einem unabhängigen Prüfer, der im F-Gas-Portal registriert ist, mit einem angemessenen Maß an Sicherheit bestätigt wird.

Der unabhängige Prüfer muss entweder

 

a)

nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[1] akkreditiert sein oder

 

b)

nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats für die Prüfung von Finanzberichten zugelassen sein.

 

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten zur Konformitätserklärung gemäß Absatz 2, zur Überprüfung durch den unabhängigen Prüfer und zur Akkreditierung der Prüfer fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

(5) Ein in Absatz 1 genannter Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen, der keine Niederlassung innerhalb der Union hat, bestellt einen Alleinvertreter mit einer Niederlassung innerhalb der Union, der die volle Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung übernimmt. Der Alleinvertreter kann mit dem gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bestellten Alleinvertreter identisch sein.

 

(6) Dieser Artikel gilt nicht für Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent in den Erzeugnissen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht haben.

[1] Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

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