(1) Die Kommission teilt dem Sekretariat schriftlich mit, welche der in Anhang I Teil 2 aufgelisteten Chemikalien Kandidaten für die PIC- Notifikation sind.

 

(2) Wenn weitere Chemikalien gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Anhang I Teil 2 aufgenommen werden, unterrichtet die Kommission das Sekretariat über diese Chemikalien. Diese PIC-Notifikation erfolgt so schnell wie möglich nach Erlass der einschlägigen unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf Unionsebene, die zum Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung der betreffenden Chemikalie führen, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Tag, ab dem die endgültigen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

 

(3) Die PIC-Notifikation umfasst alle relevanten Informationen gemäß Anhang IV.

 

(4) Bei der Festlegung der Prioritäten für die Notifikationen berücksichtigt die Kommission, ob die betreffende Chemikalie bereits in Anhang I Teil 3 aufgeführt ist, in welchem Umfang die Informationsanforderungen gemäß Anhang IV erfüllt werden können sowie die Schwere der mit der Chemikalie verbundenen Risiken, insbesondere für die Entwicklungsländer.

Ist eine Chemikalie Kandidat für die PIC-Notifikation, genügen die Informationen aber nicht den Anforderungen von Anhang IV, so stellen die Ausführer oder Einführer auf Verlangen der Kommission alle ihnen zugänglichen relevanten Informationen innerhalb von 60 Tagen ab dem Verlangen zur Verfügung, einschließlich Informationen aus nationalen oder internationalen Programmen zur Überwachung von Chemikalien.

 

(5) Die Kommission teilt dem Sekretariat Änderungen der gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 notifizierten endgültigen Rechtsvorschriften so schnell wie möglich nach dem Erlass der neuen endgültigen Rechtsvorschriften, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag, ab dem sie anzuwenden sind, schriftlich mit.

Die Kommission übermittelt alle relevanten Informationen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Notifikation gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 nicht vorlagen.

 

(6) Auf Anfrage einer Vertragspartei oder des Sekretariats legt die Kommission im Rahmen des Möglichen zusätzliche Informationen über die Chemikalie oder die endgültigen Rechtsvorschriften vor.

Die Mitgliedstaaten und die Agentur unterstützen die Kommission auf deren Verlangen erforderlichenfalls bei der Zusammenstellung dieser Informationen.

 

(7) Die Kommission leitet Informationen des Sekretariats über Chemikalien, für die von anderen Vertragsparteien Verbote bzw. strenge Beschränkungen notifiziert wurden, unverzüglich an die Mitgliedstaaten und die Agentur weiter.

Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Agentur gegebenenfalls, ob es notwendig ist, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Union Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen.

 

(8) Erlässt ein Mitgliedstaat nationale endgültige Rechtsvorschriften im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften, um eine Chemikalie zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen, legt er der Kommission die relevanten Informationen vor. Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich. Die Mitgliedstaaten können der Kommission und dem Mitgliedstaat, der nationale endgültige Rechtsvorschriften vorgelegt hat, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieser Informationen Bemerkungen zu einer etwaigen PIC-Notifikation, einschließlich einschlägiger Informationen über ihre nationale Rechtslage in Bezug auf die Chemikalie, übersenden. Nach Prüfung der Bemerkungen unterrichtet der vorlegende Mitgliedstaat die Kommission darüber, ob diese

 

a)

dem Sekretariat gemäß dem vorliegenden Artikel eine PIC-Notifikation zu machen hat oder

 

b)

dem Sekretariat gemäß Artikel 12 Informationen zu liefern hat.

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