(1) Die Kommission leitet alle vom Sekretariat übermittelten Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses unverzüglich an die Mitgliedstaaten und die Agentur weiter.

Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsakts eine Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen oder vorläufigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr der betreffenden Chemikalie gibt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Die Kommission teilt diese Entscheidung dem Sekretariat so bald wie möglich mit, spätestens jedoch neun Monate nach dem Datum der Versendung der Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses durch das Sekretariat.

Wird eine Chemikalie durch zusätzlichen oder geänderten Beschränkungen nach Unionsvorschriften unterworfen, so erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsakts eine geänderte Einfuhrentscheidung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Die Kommission teilt dem Sekretariat die geänderte Entscheidung mit.

 

(2) Im Fall einer Chemikalie, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, berücksichtigt die Kommission diese Information auf schriftlichen Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten bei ihrer Einfuhrentscheidung.

 

(3) Eine Einfuhrentscheidung nach Absatz 1 bezieht sich auf die für die Chemikalie im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses angegebene(n) Kategorie(n).

 

(4) Die Kommission fügt der Mitteilung der Einfuhrentscheidung an das Sekretariat eine Beschreibung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei, auf die sie ihre Entscheidung stützt.

 

(5) Jede bezeichnete nationale Behörde der Mitgliedstaaten macht ihre Einfuhrentscheidungen nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Betroffenen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zugänglich. Die Agentur macht die Einfuhrentscheidungen nach Absatz 1 mittels der Datenbank zugänglich.

 

(6) Die Kommission prüft gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Agentur unter Berücksichtigung der im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses enthaltenen Informationen, ob es notwendig ist, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Union Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen.

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