(1) Für die Ausfuhr bestimmte Chemikalien unterliegen den Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen, die in oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Richtlinie 98/8/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie sonstiger einschlägiger Unionsvorschriften festgelegt sind.

Der erste Unterabsatz wird angewendet, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu etwaigen spezifischen Auflagen der einführenden Vertragsparteien oder sonstigen Länder.

 

(2) Auf dem Etikett der unter Absatz 1 fallenden oder in Anhang I aufgeführten Chemikalien sind gegebenenfalls Verfallsdatum und Herstellungsdatum anzugeben, wobei Verfallsdaten nötigenfalls für unterschiedliche Klimazonen anzuführen sind.

 

(3) Bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Chemikalien ist ein Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beizufügen. Der Ausführer übermittelt jeder natürlichen oder juristischen Person, die die Chemikalie in eine Vertragspartei oder in ein sonstiges Land einführt, ein solches Sicherheitsdatenblatt.

 

(4) Die Informationen auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen so weit wie möglich in der/den Amtssprache(n) oder aber in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Einsatzgebietes abgefasst sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge