Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass Heizöl freigesetzt wird.

Besondere örtliche Lage: O Wasserschutzgebiet, Schutzzone: ..............................................
O Heilquellenschutzgebiet ..............................................
O Überschwemmungsgebiet ..............................................
Sachverständigen-Prüfpflicht: (§ 46 Absatz 2 und 3 AwSV) O bei Inbetriebnahme
Datum der Inbetriebnahmeprüfung: ..............................................
O regelmäßig wiederkehrend alle 2,5/5 Jahre
nächste Prüfung: ..............................................
nächste Prüfung: ..............................................
nächste Prüfung: ..............................................
Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV) O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig
O die Anlage ist fachbetriebspflichtig

Besteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).

Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):
Feuerwehr Telefon: 112
Polizeidienststelle Telefon: 110
örtlich zuständige Behörde: Telefon: ..............................................
Adresse: ..............................................

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