Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Anlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden.

Anlagenbezeichnung: ..............................................
Füllgut (wassergefährdender Stoff): .............................................. WGK: ..............................................
Besondere örtliche Lage: O Wasserschutzgebiet, Schutzzone: ..............................................
O Heilquellenschutzgebiet, Schutzzone: ..............................................
O Überschwemmungsgebiet ..............................................
Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV) O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig

 

O die Anlage ist fachbetriebspflichtig

 

 

Besteht die Gefahr, dass wassergefährdende Stoffe austreten können, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).

Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):
Feuerwehr Telefon: 112
Polizeidienststelle Telefon: 110
örtlich zuständige Behörde: Telefon: ..............................................
Adresse: ..............................................
Betriebliche/-r Ansprechpartner/-in: Telefon: ..............................................
Herr/Frau: ..............................................

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