1Biodiesel darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe Mai 2019[1] [Vom 05.12.2014 bis 19.12.2019: DIN EN 14214, Ausgabe Juni 2014], genügt. 2Das gilt auch für Biodiesel als Zusatz zum Dieselkraftstoff.

[1] Geändert durch Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union. Anzuwenden ab 20.12.2019.

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