§ 1 Bestimmung der zentralen Einrichtung
Zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen im Land Brandenburg ist die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam.
§ 2 Aufgaben der zentralen Einrichtung
(1) Die zentrale Einrichtung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. |
die Zuweisung der von den Abfallbesitzern ordnungsgemäß angedienten gefährlichen Abfälle (Sonderabfälle) in dafür zugelassene und aufnahmebereite Abfallentsorgungsanlagen, |
2. |
die Sicherung ausreichender Entsorgungsmöglichkeiten, |
3. |
die Information und Beratung von Andienungspflichtigen und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen, |
4. |
die Mitarbeit an Entsorgungskonzepten. |
(2) Neben den durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben nimmt die zentrale Einrichtung die durch die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, die im Zusammenhang stehen mit
1. |
der Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung von gefährlichen Abfällen, |
2. |
der Nachweisführung für Abfälle, |
3. |
der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen und |
4. |
der Entscheidung über Transportgenehmigungen und Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte. |
§ 3 Andienungspflicht
(1) 1Der Andienungspflicht unterliegen
1. |
gefährliche Abfälle zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie |
2. |
von der zuständigen Behörde im Einzelfall (in Abweichung vom europäischen Abfallverzeichnis) als gefährlich eingestufte Abfälle zur Beseitigung, |
die im Land Brandenburg erzeugt worden sind oder im Land Brandenburg entsorgt werden sollen. 2Die zentrale Einrichtung ist zur Feststellung befugt, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen. 3Damit stellt sie auch die Gefährlichkeit der Abfälle fest. 4Besteht eine Andienungspflicht, kann sie die Andienung der betreffenden Abfälle anordnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen der Andienungspflicht nicht
1. |
die durch Rechtsvorschrift geregelte Rücknahme von Abfällen, |
2. |
Abfälle, die in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verbracht werden (grenzüberschreitende Verbringung), |
3. |
Abfälle aus der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche nach Behandlung (on-site-Behandlung) oder ohne vorherige Behandlung auf dem Sanierungsgrundstück wieder eingebracht werden sollen, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan im Sinne des § 13 oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten des § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sichergestellt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. |
(3) 1Andienungspflichtig sind der Erzeuger und der Besitzer von Abfällen, die gemäß Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen. 2Die Notwendigkeit zur Andienung entfällt für den Pflichtigen, wenn der jeweils andere Pflichtige im Sinne von Satz 1 die Andienung für denselben Abfall des betreffenden Entsorgungsvorgangs bereits vorgenommen hat. 3Die Pflichten der Erzeuger und Besitzer nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zur Abfallvermeidung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen bleiben hiervon unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist andienungspflichtig
1. |
der Einsammler, wenn ein Sammelentsorgungsnachweis geführt wird, |
2. |
der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für gefährliche Abfälle, die ihm überlassen wurden oder die er im Rahmen der Sammlung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes angenommen hat, |
3. |
der freiwillig zurücknehmende Hersteller oder Vertreiber von gefährlichen Abfällen; die zentrale Einrichtung kann in diesem Fall Abweichungen von den Anforderungen des § 4 zulassen. |
§ 4 Verfahren der Andienung
(1) 1Anzudienen ist der betreffende Abfall spätestens nachdem er angefallen ist. 2Dies geschieht durch Übersendung der notwendigen Unterlagen im Sinne der Nachweisverordnung und einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung, den Abfall anzudienen.
(2) 1Der Abfallerzeuger oder -besitzer darf zur Durchführung des Andienungsverfahrens einen Vertreter bevollmächtigen. 2Bevollmächtigen kann der Andienungspflichtige die zentrale Einrichtung auch mit der Einholung der Annahmeerklärung und der Behördenbestätigung.
(3) 1Die zentrale Einrichtung hat dem Andienungspflichtigen innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Andienung unter Angabe des Datums zu bestätigen. 2Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Andienungsunterlagen den Anforderungen entsprechen. 3Sind die Unterlagen nicht vollständig, so fordert sie den Andienungspflichtigen unverzüglich auf, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Verwendung von Sammelentsorgungsnachweisen und bei einer Nachweisführung im privilegierten Verfahren.
(5) 1Wird der Nachweis elektronisch geführt, so erfolgt auch die Andienung durch Übersendung elektronischer Unterlagen. 2Einzelheiten hierzu ka...