§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
§ 1 Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Die zuständige Behörde zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen werden und soweit nicht im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen andere Stellen ausdrücklich benannt sind. Für den Vollzug des Sechsten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbleibt es bei der durch § 47e Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Zuständigkeit der Gemeinden.
§ 2 Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist für Anlagen, die in der Spalte d des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) mit dem Buchstabe E gekennzeichnet sind, die zuständige Behörde für
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den Erlass einer Anordnung nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit es sich um Anlagen des Bergwesens handelt, für welche das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Genehmigungsbehörde ist, |
soweit in dieser Verordnung Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen werden.
(2) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist darüber hinaus die zuständige Behörde für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Plänen für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen im Sinne von § 47 Absatz 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
§ 3 Bergamt Saarbrücken
Für Anlagen des Bergwesens ist die zuständige Behörde zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen das Bergamt Saarbrücken, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen werden und soweit nicht im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen andere Stellen ausdrücklich benannt sind.
§ 4 Oberbergamt für das Saarland
Für Anlagen des Bergwesens, mit Ausnahme von Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt, ist das Oberbergamt für das Saarland die zuständige Behörde für
§ 5 Abschnitt 2 Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
§ 5 Emissionsgenehmigung
Zuständige Behörde für den Vollzug des § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist für Anlagen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die nach Abschnitt 1 dieser Verordnung für die Erteilung der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde.
§ 6 Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 10. Dezember 2007 (Amtsbl. S. 2528), geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1387), außer Kraft.