(1) 1Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. 2Toiletten sollen in jedem Geschoss mit Besucherplätzen angeordnet werden. 3Es sollen mindestens vorhanden sein für:

Besucherplätze Damen Herren

 

Toiletten Toiletten Urinalbecken
bis 100 3 1 2

über 100

je weitere 100
1,2 0,4 0,8

über 1 000

je weitere 100
0,9 0,3 0,6

über 20 000

je weitere 100
0,6 0,2 0,4

4Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. 5Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. 6Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucherinnen oder Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.

 

(2) Mindestens eine je zwölf der nach Absatz 1 erforderlichen Toiletten muss barrierefrei sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.

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