Bei erheblichen Änderungen ist die Vorankündigung zu aktualisieren. Eine erneute Mitteilung an die Behörde ist nicht erforderlich. Erhebliche Änderungen können gem. Abschn. 11 RAB 10 z. B. sein:

  • Wechsel des/r Bauherren oder des von ihm nach § 4 BaustellV beauftragten Dritten;
  • erstmalige Bestellung des Koordinators bzw. Wechsel des/r bereits bestellten Koordinators/en;
  • Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss;
  • erstmaliges Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber;
  • wesentliche Erhöhung der Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte.

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