Zusammenfassung

 
Überblick
  • Gase werden in den verschiedensten Bereichen eingesetzt: z. B. beim Schweißen, zum Kochen und Heizen oder zur Produktion von Lebensmitteln. Oft werden sie dafür in Druckgasflaschen geliefert. Diese müssen sicher gelagert und bereitgehalten werden.
  • Immer wieder gibt es Pressemeldungen zu schweren Unfällen bis hin zu Bränden und Explosionen durch unsachgemäße Lagerung von Druckgasflaschen.
  • Gefahren bei der Lagerung von Druckgasflaschen in Arbeitsräumen, Kellern, Garagen etc. entstehen durch den Druck innerhalb der Gasflaschen, aber auch durch die Gasart, sollte das Gas entweichen. Viele Gase sind schwerer als Luft und sammeln sich in Kellern, Gruben etc. an. Dabei verdrängen sie den Sauerstoff.
  • Brennbare Gase erhöhen das Brand- und Explosionsrisiko.
  • Vorfälle mit Druckgasflaschen innerhalb von Gebäuden können sowohl hohe Sachschäden als auch Personenschäden zur Folge haben.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Vorgaben zur Lagerung von Druckgasflaschen finden sich in der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".

Zusätzlich enthält die TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren" weitere Anforderungen zum Bereithalten.

1 Details

1.1 Definition

Nach TRGS 510 dürfen Druckgasflaschen nur in geeigneten Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiederstandsdauer von mindestens 90 Minuten gelagert werden. Akut toxische Gase der Kategorien 1 bis 3 bzw. sehr giftige und giftige Gase (gekennzeichnet mit H330 oder H331) dürfen dabei nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken gelagert werden, die einen 120-fachen Luftwechsel pro Stunde aufweisen. Oxidierende Gase (gekennzeichnet mit H270) oder entzündbare Gase (gekennzeichnet mit H220 oder H221) dürfen dabei nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken gelagert werden, die einen 10-fachen Luftwechsel pro Stunde aufweisen.

Lagerräume gehören nicht zu den Arbeitsräumen, auch wenn dort Arbeitnehmer beschäftigt sind. Da brennbare Gase mit wenigen Ausnahmen schwerer als Luft sind, dürfen sie nicht unter Erdgleiche gelagert werden. In solchen Lagern dürfen sich keine Öffnungen befinden, durch die sich im Leckagefall austretende brennbare Gase zu gefährlichen Bereichen hin ausbreiten können, z. B.

  • Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss,
  • Gruben oder
  • Öffnungen von Schornsteinen.

Die Lagerräume selbst müssen bestimmte bauliche Anforderungen erfüllen, die in Abschn. 10 TRGS 510 näher präzisiert sind, z. B. feuerhemmende Wände, widerstandsfähige Dacheindeckungen und schwer entflammbare Fußböden.

 
Achtung

Explosionsschutzdokument

Bei brennbaren Gasen in Druckgasflaschen muss ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. U. a. ist eine Zoneneinteilung erforderlich.

1.2 Hintergrund

Druckgasflaschen können durch den Überdruck im Inneren und durch die Art des enthaltenen Gases ein erhebliches Gefahrenpotenzial darstellen. Auch bei Bränden können von gelagerten, bereitgestellten und in der Entleerung befindlichen Druckgasflaschen wegen der Möglichkeit des Zerknalls hohe Gefährdungen ausgehen. Dabei können z. B. Feuerwehrleute während der Löschversuche ernsthaft gefährdet werden und/oder hohe Sachschäden entstehen.

1.3 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften

Der Unternehmer hat die Aufgabe, Gefährdungsbeurteilungen nach TRGS 400 durchzuführen und die daraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen (§ 5 ArbSchG). Dazu gehört auch Brand- und Explosionsrisiken und das Risiko durch gefährliche Gase zu vermeiden. Der Unternehmer muss also in einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, in welchen Bereichen welche Druckgasflaschen in welcher Menge gelagert werden dürfen.

1.4 Folgen von Verstößen

Kommt der Arbeitgeber oder seine Führungskraft den Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben:

  • Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 30.000 EUR (ArbSchG) oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 26 ArbSchG) geahndet werden.
  • Die Haftung des Arbeitgebers für die Folgekosten von Arbeitsunfällen (Behandlungskosten, Unfallrenten) ist generell beschränkt (§ 104 ff. SGB VII). Dennoch kann der Arbeitgeber von den Sozialversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) auch für die Übernahme der Folgekosten herangezogen werden, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 110 f. SGB VII).

Im Schadensfall wird auch der Sachversicherer prüfen, ob der Unternehmer alle notwendigen Schutzmaßnahmen ergriffen hat. Wenn nicht, wird er den entstandenen Schaden nur anteilig oder gar nicht begleichen.

1.5 Kosten und Nutzen

Es ist sehr ratsam, Druckgasflaschen nicht in Arbeitsräumen, Kellern, Garagen etc. zu lagern. In den meisten Fällen ist es schlicht nicht gestattet. Praktisch wird somit auch das potenzielle Risiko von Bränden, Explosionen und gesundheitlichen Schäden (durch austretendes Gas) verhindert. Es dient also dem Schutz von Personen, die sich in den Bereichen (oder benachbarten Bereichen) aufhalten.

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