- Je nach Gefährdung, die mit der Durchführung von Tätigkeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln verbunden sind, dürfen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten nur durch Elektrofachkräfte ausgeführt werden.
- In Ausnahmefällen dürfen diese Tätigkeiten auch durch Nicht-Elektrofachkräfte ausgeführt werden, sofern die Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft erfolgt.
- Diese strenge Festlegung ist erforderlich, damit Änderungen oder Instandsetzungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel fachkundig und sorgfältig durchgeführt werden.
- Der fahrlässige oder vorsätzliche Verstoß gegen diesen Grundsatz entspricht einer Ordnungswidrigkeit.
- DGUV-V 3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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