Überblick
  • Je nach Gefährdung, die mit der Durchführung von Tätigkeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln verbunden sind, dürfen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten nur durch Elektrofachkräfte ausgeführt werden.
  • In Ausnahmefällen dürfen diese Tätigkeiten auch durch Nicht-Elektrofachkräfte ausgeführt werden, sofern die Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft erfolgt.
  • Diese strenge Festlegung ist erforderlich, damit Änderungen oder Instandsetzungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel fachkundig und sorgfältig durchgeführt werden.
  • Der fahrlässige oder vorsätzliche Verstoß gegen diesen Grundsatz entspricht einer Ordnungswidrigkeit.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • DGUV-V 3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

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