Das Bereithalten bezeichnet das "Aufbewahren zur sofortigen Verwendung". Im Gegensatz dazu definiert das Gefahrstoffrecht Lagern als "das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere".[1] Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, das mind. folgende Angaben enthalten muss:[2]

  • Bezeichnung,
  • Einstufung oder Angaben zu gefährlichen Eigenschaften,
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Dieses Gefahrstoffverzeichnis oder Gefahrstoffkataster beinhaltet alle im Unternehmen vorhandenen Gefahrstoffe. Auch der Lager- bzw. Verarbeitungsort wird darin dokumentiert. Werden allerdings nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung durchgeführt, besteht keine Verpflichtung, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen.

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