Zusammenfassung
Beim Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ist besondere Sorgfalt geboten. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch und ggf. Verwenden geeigneter PSA, sondern vor allem auch für das Bereithalten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit dürfen an Arbeitsplätzen deshalb nur solche Mengen an Gefahrstoffen bereitgehalten werden, die zum Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Die Mengenbegrenzung soll Gefährdungen u. a. durch unbeabsichtigtes Umstoßen und Auslaufen oder Ausgasen aus undichten Behältern verringern. Sie dient auch dem Schutz der Umwelt.
1 Details
1.1 Definition
Das Bereithalten bezeichnet das "Aufbewahren zur sofortigen Verwendung". Im Gegensatz dazu definiert das Gefahrstoffrecht Lagern als "das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere". Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, das mind. folgende Angaben enthalten muss:
- Bezeichnung,
- Einstufung oder Angaben zu gefährlichen Eigenschaften,
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Dieses Gefahrstoffverzeichnis oder Gefahrstoffkataster beinhaltet alle im Unternehmen vorhandenen Gefahrstoffe. Auch der Lager- bzw. Verarbeitungsort wird darin dokumentiert. Werden allerdings nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung durchgeführt, besteht keine Verpflichtung, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen.
1.2 Hintergrund
1.2.1 Exposition
Gefahrstoffe können über Haut oder Mund aufgenommen werden oder über die Atemwege in den menschlichen Körper gelangen.
1.2.2 Brand- und Explosionsgefahr
In Abhängigkeit von den Eigenschaften der verwendeten Gefahrstoffe kann Brand- und Explosionsgefahr bestehen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss deshalb auch ermittelt werden, "ob die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können". Dabei sind auch solche Mengen an Gefahrstoffen zu berücksichtigen, wie sie für den Fortgang der Arbeit notwendig sind.
1.2.3 Unbeabsichtigte Freisetzung
Werden zusätzliche, für den Fortgang der Arbeit nicht benötigte oder größere Mengen Gefahrstoffe als erforderlich, bereitgehalten, besteht die Gefahr, dass Gefäße oder Behälter umgestoßen und ggf. beschädigt werden oder gar zerbrechen. Es können dabei Gefahrstoffe freigesetzt werden. Wenn Verschlüsse undicht werden, können Schadstoffe entweichen und als Dämpfe oder Gase eingeatmet werden. Auch dies sind Gründe, warum Gefahrstoffe nicht am Arbeitsplatz gelagert werden dürfen.
1.3 Verantwortung des Arbeitgebers
Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehören, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten und die Umwelt nicht zu gefährden. Dazu müssen Gefährdungen am Arbeitsplatz vermieden bzw. verringert werden. Für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen ist die Gestaltung des Arbeitsplatzes ebenso wichtig wie eine geeignete Arbeitsorganisation. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten bzw. umgesetzt werden.
1.4 Maßnahmen
Um Gefährdungen zu vermeiden bzw. zu verringern, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten festgelegt und umgesetzt werden. U. a. legt die GefStoffV Folgendes fest: "Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern.[…] Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein." Für einen sicheren Umgang müssen deshalb Gefahrstoffe eindeutig gekennzeichnet sein sowie in geeigneten Behältern aufbewahrt werden.
1.4.1 Hygiene
Hygienemaßnahmen verringern die Gefährdung. Die Beschäftigten müssen ihren Arbeitsplatz regelmäßig reinigen und Verunreinigungen sofort beseitigen. Dadurch können sie vermeiden, dass Gefahrstoffe unbeabsichtigt über Haut, Mund oder Einatmen in den Körper gelangen.
Keine Gefahrstoffe in Getränkeflaschen
Ein Beschäftigter erlitt Verätzungen in Mund und Rachen beim Schluck aus der Bierflasche, die sein Kollege zuvor mit Batteriesäure gefüllt hatte.
Behälter für Gefahrstoffe müssen sich deutlich von Behältern für Lebensmittel unterscheiden, d. h., Gefahrstoffe dürfen z. B. nicht in einer Getränkeflasche aufbewahrt werden. Behälter müssen am Arbeitsplatz übersichtlich geordnet sein. Gefahrstoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Lebensmitteln, Kosmetika oder Arzneimitteln aufbewahrt werden. Beschäftigte dürfen in Arbeitsbereichen,...