Um Gefährdungen zu vermeiden bzw. zu verringern, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten festgelegt und umgesetzt werden. U. a. legt die GefStoffV Folgendes fest: "Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern.[…] Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein." Für einen sicheren Umgang müssen deshalb Gefahrstoffe eindeutig gekennzeichnet sein sowie in geeigneten Behältern aufbewahrt werden.
1.4.1 Hygiene
Hygienemaßnahmen verringern die Gefährdung. Die Beschäftigten müssen ihren Arbeitsplatz regelmäßig reinigen und Verunreinigungen sofort beseitigen. Dadurch können sie vermeiden, dass Gefahrstoffe unbeabsichtigt über Haut, Mund oder Einatmen in den Körper gelangen.
Keine Gefahrstoffe in Getränkeflaschen
Ein Beschäftigter erlitt Verätzungen in Mund und Rachen beim Schluck aus der Bierflasche, die sein Kollege zuvor mit Batteriesäure gefüllt hatte.
Behälter für Gefahrstoffe müssen sich deutlich von Behältern für Lebensmittel unterscheiden, d. h., Gefahrstoffe dürfen z. B. nicht in einer Getränkeflasche aufbewahrt werden. Behälter müssen am Arbeitsplatz übersichtlich geordnet sein. Gefahrstoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Lebensmitteln, Kosmetika oder Arzneimitteln aufbewahrt werden. Beschäftigte dürfen in Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen.
Wenn Sicherheits- und Gesundheitsgründe dies erfordern, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Pausenräume oder Bereiche zur Verfügung zu stellen, in denen die Beschäftigten ihre Pausen verbringen und dort auch Nahrungsmittel und Getränke zu sich nehmen können.
Ein Rauchverbot am Arbeitsplatz verringert Brand- und Explosionsgefahr. Dadurch wird auch wirksam verhindert, dass Gefahrstoffe über den Mund oder durch Einatmen aufgenommen werden. Verbotsschilder kennzeichnen Bereiche, in denen Rauchverbot herrscht.
1.4.2 Zulässige Höchstmenge
Die GefStoffV begrenzt die Menge an Gefahrstoffen am Arbeitsplatz, und zwar auf die "Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist". Ziel ist, Dauer und Ausmaß der Exposition am Arbeitsplatz möglichst gering zu halten und damit Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu vermeiden bzw. zu verringern.
Präzisierung der Begriffe "erforderliche Menge" bzw. "Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist":
Handel
Werden in einem Dekorationsraum an einem Arbeitstag einzig Preisschilder mit schwarzer Farbe gestempelt, so dürfen an diesem Tag nur die schwarze Farbe und der dazugehörige Verdünner in der an diesem Tag benötigten Menge im Arbeitsraum vorhanden sein; alle anderen Gefahrstoffe wie Farben, Kleber, Lösemittel etc. sind in einem separaten Raum zu lagern, der kein Arbeitsraum ist.
Informationen zum "Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Flüssiggas im Handel" bietet das Merkblatt M1 der BGHW.
Am Arbeitsplatz dürfen also nur solche Mengen bereitgehalten werden, wie sie für den Fortgang der Arbeit notwendig sind, dies entspricht z. B. dem Tagesbedarf oder dem Bedarf für die Dauer einer Schicht.
Welche Höchstmengen im Einzelnen gelten, legen Technische Regeln und berufsgenossenschaftliche Informationen und Regelwerke fest. Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr regelt § 11 GefStoffV, auch hier sind "gefährliche Mengen" zu vermeiden.
Für brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 55 ºC gelten in Laboratorien z. B. folgende Höchstmengen (bezogen auf das Nennvolumen des Behälters, Abschn. 4.15.1 TRGS 526):
- max. 1 Liter am Arbeitsplatz für Handgebrauch,
- bis zu 5 Liter (für nicht bruchsichere Behälter) bzw. bis zu 10 Liter (für sonstige Behälter) an geschützter Stelle, z. B. in Sicherheitsschränken.
Gefahrstoffe entfernen
Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden und Behältnisse, die entleert worden sind, die aber noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sind sicher zu handhaben, vom Arbeitsplatz zu entfernen, sachgerecht zu lagern oder zu entsorgen.
Arbeitsplätze in Laboratorien müssen zusätzlich mind. einmal jährlich auf gefährliche Abfälle überprüft und die Abfälle dann entsorgt werden. So können keine "wilden Lager" am Arbeitsplatz entstehen.
Neben der Mengenbegrenzung muss auch berücksichtigt werden, welche Stoffe am Arbeitsplatz zusammen bereitgehalten werden dürfen. Dies gilt z. B. für entzündbare Flüssigkeiten, brandfördernde oder explosionsgefährliche Stoffe. Vorgaben der TRGS 510 liefern Hinweise, um unbeabsichtigte Reaktionen zu vermeiden.