Sachverständigen-Prüfungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind nach Anlage 5 bzw. 6 AwSV erforderlich u. a.:

  • vor Inbetriebnahme,
  • nach jeder wesentlichen Änderung,
  • nach Stilllegung

und müssen grundsätzlich spätestens alle 5 Jahre wiederholt werden. Für Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen der Gefährdungsstufe B, die außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten liegen, beträgt das Prüfintervall 10 Jahre.

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