Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er muss die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und ggf. den sich ändernden Gegebenheiten anpassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

I. d. R. übertragen Unternehmer einen Teil dieser Pflichten auf ihre Führungskräfte. Doch auch wenn dieser formale Akt nicht für alle Vorgesetztenebenen erfolgt, haben Vorgesetzte die Fürsorgepflicht für die ihnen unterstellten Mitarbeiter. Dies schließt erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen zur Sicherstellung der Gesundheit der Mitarbeiter ein. Ein Umstand, der häufig vergessen wird.

§ 2 Abs. 4 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" fordert konkret, dass der Unternehmer keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen darf. Doch wie ist es zu bewerten, wenn ein Vorgesetzter Arbeiten ohne vorgeschriebene PSA durchführt, Betriebsmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet oder Sicherheitskennzeichen missachtet? Sicherlich sind diese Handlungen nicht mit direkten (sicherheitswidrigen) Weisungen gleichzusetzen. Betrachtet man jedoch die Auswirkungen, die diese "Vorbild-Handlungen" bei den Mitarbeitern auslösen können, so sind durchaus Parallelen erkennbar.

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