Überblick
  • Arbeitsplätze müssen aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen gemäß den geltenden Bestimmungen ausgeleuchtet sein.
  • Eine (allgemein oder individuell) ungeeignete Beleuchtungssituation erhöht nachweislich die Fehlerquote bei der Arbeit.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für eine vorschriftsmäßige Beleuchtung von Büroräumen im Sinne einer geeigneten Standardausstattung zu sorgen, nicht aber, jeden individuellen Wunsch nach einer bestimmten Art von Beleuchtung zu erfüllen.
  • Licht schafft Atmosphäre – dieser Satz gilt im positiven wie im negativen Sinn. Beleuchtungsfragen, erst recht Probleme damit, können daher leicht unerwartet emotionale Wirkungen haben.
  • Was in Bezug auf Beleuchtung als physiologisch gut und vorschriftsmäßig gilt, muss nicht unbedingt von den Betroffenen als hilfreich und angenehm empfunden werden. Physiologie und Psychologie laufen beim Licht weit auseinander.
  • Das Bedürfnis nach Licht ist grundsätzlich subjektiv sehr unterschiedlich und veränderlich, abhängig nicht nur von den Seh- und Arbeitsaufgaben, sondern auch z. B. von Typ, Alter, Sehfähigkeit und Arbeitsgewohnheiten.
  • Unter architektonischen bzw. raumgestalterischen Aspekten ausgewählte Beleuchtungen erfüllen, auch wenn sie sehr hochwertig geplant und realisiert wurden, in wesentlichen Punkten manchmal nicht die arbeitsstättenrechtlichen Vorgaben, weil die Gestaltungsprinzipien andere sind.
  • Tageslicht ist in seiner ganz speziellen Charakteristik am Arbeitsplatz besonders zuträglich und immer noch nicht künstlich überzeugend nachzuahmen. Daher müssen Arbeitsräume möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine ausschließlich künstliche Beleuchtung in Büroräumen kann daher nur eine Ausnahmelösung in besonderen betrieblichen Situationen sein.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

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