Häufig werden Einrichtungen zur Sicherheitsbeleuchtung aufgrund behördlicher Vorgaben installiert und betrieben. Das betrifft:

  • Gebäude, die sog. Sonderbauvorschriften unterliegen, z. B. Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Kaufhäuser, Parkgaragen, Versammlungsstätten. Aber auch aufgrund ihrer schlichten Größe oder anderer betrieblicher Bedingungen kann eine Notbeleuchtung gefordert sein. Die Vorschriftenlage weicht allerdings je nach Bundesland ab und ist von erheblichen Auslegungsspielräumen der örtlichen Behörden geprägt.
  • Arbeitsstätten

    • nach Anhang 2.3 Arbeitsstättenverordnung, wonach Fluchtwege und Notausgänge mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet werden müssen, "wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist";
    • nach Anhang 3.4 Arbeitsstättenverordnung, wenn "bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet  werden kann...".

Die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" und die ASR A3.4 "Beleuchtung" präzisieren das für bestimmte betriebliche Situationen, wie Rettungsweglängen, Besucherverkehr, gefährliche Arbeitsplätze usw.

Weniger bekannt ist, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Verantwortung im Arbeitsschutz im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen muss, ob eine Sicherheitsbeleuchtung notwendig ist – auch unabhängig von bestimmten Vorschriften zum sicheren Verlassen einer Arbeitsstätte (auch bei Stromausfall und/oder Brand). Diese Maßnahmen müssen ggf. auch ohne bzw. ergänzend zu einer behördlichen Anordnung ergriffen werden.

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