Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
1) Für Arbeitsschutz ist bei uns die Sicherheitsfachkraft zuständig – dafür haben wir sie doch!
Die Sicherheitsfachkraft berät nach Arbeitssicherheitsgesetz den Arbeitgeber. Sie kann nicht seine Entscheidungen fällen. Das deutsche Arbeitsschutzsystem hat sich (nicht zuletzt auf politischen Druck der Arbeitgeberseite hin) in den letzten Jahrzehnten weg von verbindlichen Vorgaben hin zu Risikobeurteilungen entwickelt. Ob also z. B. Maßnahmen gegen die zu starke Aufheizung von Arbeitsräumen getroffen werden müssen oder ob die Belastung durch das Tragen von Einwegatemschutzmasken als so belastend angesehen wird, dass arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich wird, muss in gewissen Auslegungsspielräumen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse und Erfahrungen aller Zuständigen ermittelt werden – entscheiden tut letztlich aber der Arbeitgeber, bzw. sein Beauftragter, nicht die Fachkraft für Arbeitssicherheit und auch nicht der Betriebsarzt. Schließlich ist es ja auch der Arbeitgeber, der für die Maßnahmen aufkommen muss.
2) Wir haben viele Aufgaben im Betrieb zu erledigen, allen voran die, die das Geld reinbringen. Wir können unsere qualifizierten Kräfte nicht auch noch mit Aufgaben im Arbeitsschutz belasten.
Der Arbeitgeber ist frei zu entscheiden, wer im Betrieb welche Aufgaben verantwortlich übernimmt. Die Arbeitsschutzorganisationsverantwortung ist nicht unbedingt an irgendeine Ebene oder Abteilung geknüpft. Die Person muss nach § 13 Arbeitsschutzgesetz "zuverlässig und fachkundig" sein, und es muss möglich sein, dass die erforderlichen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden können. Spätestens, wenn es in erheblichem Rahmen um finanzielle oder personelle Ressourcen geht, muss der Verantwortliche diese Entscheidungen herbeiführen, wenn nicht selber treffen können. Damit kann die Arbeitsschutzorganisation nicht an eine Person delegiert werden, die sich sehr am Rande des betrieblichen Ablaufes bewegt, die die Betriebsstrukturen nicht ausreichend kennt, nicht kommunikations- oder durchsetzungsstark genug ist und/ oder keinen ausreichenden Kontakt zur Unternehmens- oder Dienststellenleitung hat.
3) Bei uns sind alle Führungskräfte angewiesen, die Arbeitsschutzverantwortung in ihrem Bereich wahrzunehmen. Damit sind alle Bereiche abgedeckt, mehr brauchen wir nicht zu organisieren.
Viele Arbeitsschutzorganisationsaufgaben sind übergeordnet, wie z. B. die Tätigkeit des Arbeitsschutzausschusses, die Zusammenarbeit mit externen Fachkräften oder mit Aufsichtsbehörden. Diese Zuständigkeiten werden auch durch eine konsequente Linienorganisation nicht abgedeckt, sind aber wichtig, damit der Betrieb einen einigermaßen einheitlichen und geschlossenen Arbeitsschutzstandard erzielen kann. Es wäre z. B. nicht zielführend gegenüber Aufsichtsbehörden, wenn jede Abteilung ihre eigene Gefährdungsbeurteilungsdokumentation pflegt, und auch die Einsätze des Betriebsarztes lassen sich kaum einzeln koordinieren. Außerdem bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, sich von der Umsetzung der übertragenen Pflichten in geeigneter Weise zu überzeugen. Auf dafür muss er einen Verantwortlichen benennen – wenn er es nicht selbst durchführen kann oder möchte.