Der Arbeitgeber ist zur gesundheitlichen Fürsorge für seine Beschäftigten verpflichtet. Er muss daher
- für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen,
- zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt nach § 7 ArbMedVV beauftragen, mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",
- dem Arzt alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, v. a. über den Anlass der jeweiligen Untersuchung und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung erteilen,
- eine Begehung des Arbeitsplatzes ermöglichen,
- dem Arzt auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen gewähren (Vorsorgekartei).
Der Arbeitgeber muss
- Pflichtvorsorge veranlassen,
- Angebotsvorsorge anbieten,
- Wunschvorsorge nach § 11 ArbSchG ermöglichen.
Angebotsvorsorge bei Erkrankungen
Sobald der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung erhält, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Beschäftigten stehen kann, muss er unverzüglich eine Angebotsvorsorge anbieten; dies kann auch für Beschäftigte gelten, die vergleichbare Tätigkeiten ausführen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden.
Reichen bisher festgelegte Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit nicht aus, muss der Arbeitgeber
- die Gefährdungsbeurteilung überprüfen,
- unverzüglich erforderliche Maßnahmen treffen,
- Betriebs- oder Personalrat und die zuständige Behörde über die getroffenen Maßnahmen informieren.
Ist ein Tätigkeitswechsel erforderlich, muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuweisen.
Gefährdungen bzw. Tätigkeiten
Bei welchen Arbeiten bzw. Tätigkeiten Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge erforderlich ist, ist im Anhang Teile 1 bis 4 ArbMedVV festgelegt:
Arbeiten mit Gefahrstoffen, z. B. bestimmte krebserzeugende sowie keimzellmutagene Stoffe und Gemische der Kategorie 1A und 1B, bestimmte Stäube, Schweißrauche;
Neue Begriffe und Kategorien
Nach CLP-Verordnung wurde der Begriff "Zubereitung" durch"Gemisch" ersetzt.
Die bisherigen Kategorien 1, 2 und 3 für KMR-Stoffe wurden neu eingeteilt in 1A, 1B und 2.
- Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen, z. B. bestimmte Bakterien und Viren;
- Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen: Hitze, Kälte, Vibration, Lärm, Tätigkeiten unter Wasser sowie mit Exposition durch inkohärente optische Strahlung, Tätigkeiten mit wesentlich erhöhter körperlicher Belastung (Handhabung von Lasten, repetitive manuelle Tätigkeiten, Arbeiten in Zwangshaltung), Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr pro Tag;
- sonstige Tätigkeiten, z. B. Tragen von Atemschutzgeräten, Bildschirmarbeit, Tätigkeiten in den Tropen und Subtropen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet grundsätzlich "ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit … der Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt".
Vorsorgekartei
Der Arbeitgeber muss eine Vorsorgekartei führen. Sie muss dokumentieren "dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat"; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses müssen die Angaben aufbewahrt und anschließend grundsätzlich gelöscht werden (ggf. Aufbewahrungsfristen beachten: i. Allg. 6 Jahre für Personalunterlagen).
Der Arbeitgeber muss
- der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei übermitteln,
- bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben aushändigen.
Ärztliche Unterlagen
Gemäß AMR Nr. 6.1 "Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen" müssen Unterlagen mind. 40 Jahre nach der letzten Untersuchung aufbewahrt werden bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder "erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2" (s. Hinweis) i. S. der Gefahrstoffverordnung.
Es wird empfohlen, die ärztlichen Unterlagen von arbeitsmedizinischer Vorsorge ebenfalls 40 Jahre aufzubewahren bei Tätigkeiten, die zu Berufskrankheiten führen und eine längere Latenzzeit haben können (gilt für Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV, Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV sowie Wunschvorsorge nach § 11 ArbSchG und § 5a ArbMedVV).
Bei sonstigen Tätigkeiten müssen die Unterlagen 10 Jahre nach der letzten Untersuchung aufbewahrt werden. Ärztliche Unterlagen umfassen dabei alle Befundunterlagen, z. B. auch Röntgenaufnahmen.
Der Arzt, der die Vorsorgeuntersuchung durchführt, ist dafür verantwortlich, dass die Schweigepflicht eingehalten und die Unterlagen aufbewahrt werden.