1) Welche Informationen erhält der Arbeitgeber?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten eine Vorsorgebescheinigung; sie enthält lediglich Informationen darüber, dass, wann und aus welchem Anlass arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat sowie wann eine weitere Vorsorge angezeigt ist. Befunde oder Diagnosen aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dürfen dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitgeteilt werden, es sei denn der Beschäftigte erklärt schriftlich sein Einverständnis. Der Arbeitgeber erfährt lediglich, ob ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Mitteilung an den Arbeitgeber, dass ein Tätigkeitswechsel aus medizinischer Sicht erforderlich ist, bedarf der Einwilligung des Beschäftigten.
2) Was ist der Unterschied zu Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen?
Vor der Einstellung (z. B. von Beamten) oder zur Feststellung der Tauglichkeit für bestimmte Tätigkeiten können sog. Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt werden. Sie sind nicht Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Ein Betriebsarzt ist dafür nicht zwingend erforderlich. Eignungsuntersuchungen und Untersuchungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sollten nicht zusammen durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies. In diesem Fall sind die unterschiedlichen Zwecke der Untersuchungen gegenüber den Beschäftigten offenzulegen.
3) Was gilt, wenn sich der Beschäftigte weigert, Untersuchungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durchführen zu lassen?
Es besteht kein Untersuchungszwang. Der Beschäftige kann arbeitsmedizinische Vorsorge verweigern. Lehnt er sie generell ab, so erhält er keine Vorsorgebescheinigung und darf die gefährdende Tätigkeit nicht weiter ausüben. Denn gemäß § 4 Abs. 2 ArbMedVV darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
Der Mitarbeiter kann allerdings frei entscheiden, welche Vorsorge er durchführen lässt und welche nicht, entscheidend ist die generelle Teilnahme. In diesem Fall erhält der Beschäftigte eine Vorsorgebescheinigung.
In Ausnahmefällen, z. B. bei Selbst- oder Fremdgefährdung kann der Betriebsarzt weitere Informationen an den Arbeitgeber weiterleiten.
Im Sinne eines funktionierenden Arbeits- und Gesundheitsschutzes sollten Beschäftigte Sinn und Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge kennen und diese wahrnehmen.
Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber weiter regelmäßig anbieten, auch wenn der Beschäftigte ein Angebot ausschlägt.
4) Genügt es, die Beschäftigten per Aushang auf Untersuchungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinzuweisen?
Gemäß AMR Nr. 5.1 "Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" muss "das Angebot jeder/m Beschäftigten, die/der einer Gefährdung durch die im Anhang zur ArbMedVV genannten Tätigkeiten ausgesetzt ist, persönlich in schriftlicher Form oder in Textform (zum Beispiel per E-Mail) gemacht werden", ein Aushang oder ein mündliches Angebot genügen also nicht. Abschn. 4 AMR Nr. 5.1 liefert ein Musteranschreiben an den Beschäftigten.