Bereits ab einem Mitarbeiter muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie ein Betriebsarzt bestellt werden. Deren Aufgabe ist die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers (§ 1 ASiG). Die Bestellung muss schriftlich erfolgen. Der Umfang der Betreuung ist durch die DGUV-V 2 geregelt. Sie legt für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten eine Grundbetreuung fest und fordert zusätzlich einen betriebsspezifischen Teil, der vom Unternehmer festgelegt werden muss. Dabei muss er sich vom Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Bedürfnisse und Notwendigkeiten des Unternehmens müssen berücksichtigt werden.

Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt Bestellung, Aufgaben und Anforderungen von Betriebsärzten (§§ 2–4) und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§§ 5–7). Es schreibt ausdrücklich die Zusammenarbeit zwischen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit fest. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeiten "mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragten Personen zusammen" (§ 10 ASiG). Arbeitsschutz wird so zur interdisziplinären Aufgabe.

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