Durch die länger andauernde Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen können neue Gefährdungen für den Benutzer entstehen. Um diese Gefährdungen zu identifizieren und zu beheben, müssen sie daher in bestimmten Zeitabständen geprüft werden. Der Zeitabstand zwischen zwei Prüfungen wird als Prüffrist bezeichnet.

Die Prüffristen muss generell der Unternehmer auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festlegen (§§ 14 und 16 BetrSichV i. V. mit § 3 Abs. 6 BetrSichV). Richtwerte für die Prüfzyklen enthält allerdings die Durchführungsanweisung zur DGUV-V 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel". Sie sind so bemessen worden, dass bei Einhaltung dieser Frist eine Gefährdung für den Benutzer so weit wie möglich auszuschließen ist. Bei der Festlegung wurde das Unfallgeschehen der letzten Jahrzehnte berücksichtigt, aber auch die Betriebsmittelart (ortsveränderlich oder ortsfest) und der Betriebsort (z. B. Bürobereich, Baustellenbereich).

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