Der Unternehmer bzw. Betreiber von Anlagen trägt die Verantwortung, dass Vorschriften eingehalten werden, und zwar "bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist" (§ 22 KrWG). Ist ein Abfallbeauftragter bestellt, gehört es zu dessen Aufgaben u. a. zu überwachen, dass gesetzliche Forderungen bekannt sind und umgesetzt werden und die Mitarbeiter zu schulen – auch zur Trennung von Abfällen (vgl. § 60 KrWG).
Abfallmanagement
Die umfangreichen Aufgaben und Pflichten beim Umgang mit Abfällen können am besten durch eine systematische und kontinuierliche Vorgehensweise erfüllt werden: Mit einem Abfallmanagement, dies umfasst v. a.:
- Ermitteln von Anfallstelle, Art und Menge (Abfallbilanz),
- Kennzeichnen,
- Vermeiden, Sortieren und Trennen,
- Umgang,
- Lagern,
- Auswahl des richtigen Entsorgungswegs bzw. Entsorgers,
- Nachweisführung,
- Entsorgung.
Abfallbilanz und Abfallregister
Im Unternehmen muss zunächst ermittelt werden,
- an welchen Stellen bzw. bei welchen Prozessen und Tätigkeiten Abfälle entstehen,
- um welche Art es sich dabei handelt und
- welche Mengen anfallen.
Den Überblick über Abfälle im Unternehmen ermöglicht eine Abfallbilanz (Abfallkataster), die im Rahmen eines betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepts erstellt wird. Muss ein Gefahrstoffverzeichnis (§ 6 Abs. 12 GefStoffV) geführt werden, so gibt dies Hinweise darauf, welche Gefahrstoffe ggf. in Abfällen enthalten sein können. In der Abfallbilanz sollten alle Abfälle, also auch die nicht gefährlichen, erfasst werden. Nicht nur Sammler, Beförderer, Händler und Makler sondern auch Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle müssen ein Abfallregister führen (§ 49 Abs. 3 KrWG).
Umgang
Der sichere Umgang mit Abfällen im Betrieb muss gewährleistet sein. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen deshalb Gefährdungen ermittelt und geeignete Maßnahmen festgelegt werden.
So birgt auch der Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen Gefahren: Beschäftigte können sich z. B. am Presscontainer für Pappe verletzen (z. B. Quetschungen), Papier und Pappe können leicht in Brand geraten.
Gefährliche Abfälle können z. B. Brand oder Explosion verursachen. Sie müssen daher in sicheren Behältern gesammelt werden.
Lagerung
Da Unternehmen i. Allg. nicht als Zwischenlager zugelassen sind, sollten Abfälle so schnell wie möglich entsorgt werden. Hinweise zur Lagerung von Kleinmengen gefährlicher Stoffe liefert die TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle".
Zwischenlagerung im Unternehmen
Müssen größere Mengen an Abfällen zwischengelagert werden, so ist bei Überschreitung von Mindestmengen und Lagerzeit ggf. eine gesonderte Genehmigung nach BImSchG (4. BImSchV) erforderlich. Für Produktionsanlagen, die nach BImSchG zugelassen sind, gilt i. d. R., dass auch die Lagerung gefährlicher Einsatzstoffe, Betriebsmittel und Abfälle genehmigt ist, sofern die Stoffe in der Anlage eingesetzt werden bzw. dort entstehen.
Entsorgung
Abfall muss so beseitigt werden, dass "das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird" (§ 15 Abs. 2 KrWG). Der Abfallerzeuger muss sich vergewissern, dass der Entsorger geeignet ist. Hinweise auf geeignete Entsorger gibt das Gütezeichen "Entsorgungsfachbetrieb" (s. §§ 56–57 KrWG). Da die zertifizierten Tätigkeiten auf bestimmte Abfälle, Standorte, Maßnahmen und Herkunftsbereiche beschränkt sein können, muss der Abfallerzeuger prüfen, ob der Entsorger für die zu entsorgende Abfallart zertifiziert und das Zertifikat gültig ist.
Elektronisches Nachweisverfahren (eANV)
Nachweispflichtig sind Unternehmen, in denen pro Jahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen (§ 2 Nachweisverordnung). Die Nachweisführung erfolgt elektronisch und umfasst Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Register. Der Datenverkehr zwischen Unternehmen und Behörde erfolgt über eine Zentrale Koordinierungsstelle (www.zks-abfall.de).
Entsorgungsnachweis, Begleit- und Übernahmescheine müssen vom Abfallerzeuger unterschrieben werden, er übernimmt damit die Verantwortung, dass die Angaben richtig sind.
Nachweise überprüfen
Wenn die erforderlichen Nachweise vom Entsorger oder Beförderer ausgefüllt werden, sollten Betriebe die Richtigkeit der Angaben prüfen und erst dann unterschreiben.