§ 12 ArbSchG weist die Pflicht zur Unterweisung dem Arbeitgeber zu: Er kann (und wird i. d. R.) diese Aufgabe delegieren: "der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben ... in eigener Verantwortung wahrzunehmen" (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Je nachdem, welche Inhalte in den Unterweisungen vermittelt werden sollen, können verschiedene Personen damit betraut werden, z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Meister, Abteilungsleiter usw.
Der Arbeitgeber sollte sich darüber informieren, welche Unterweisungspflichten in seinem Betrieb bestehen und welche Hilfestellungen er ggf. finden kann. So gibt es eine ganze Reihe berufsgenossenschaftlicher Regeln für spezielle Tätigkeiten, in denen Unterweisungen angesprochen werden, z. B. für Backbetriebe (DGUV-R 110-004), Küchenbetriebe (DGUV-R 110-003), Papierherstellung (Kap. 2.2 DGUV-R 100-500), abwassertechnische Anlagen (DGUV-V 21) u. v. m.
U. a. legen ArbStättV und StrlSchV die Inhalte von Unterweisungen fest:
§ 6 ArbStättV fordert u. a. folgende Inhalte:
- bestimmungsgemäßes Betreiben der Arbeitsstätte,
- alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
- Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen,
- arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten,
- Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen, Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen, innerbetrieblichen Verkehr.
Nach § 63 Abs. 2 StrlSchV müssen mind. folgende Informationen vermittelt werden:
- Arbeitsmethoden,
- mögliche Gefahren,
- anzuwendende Sicherheits- und Schutzmaßnahmen,
- für Beschäftigung oder Anwesenheit wesentliche Inhalte des Strahlenschutzrechts, der Genehmigung oder Anzeige, der Strahlenschutzanweisung,
- die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze.
Der Arbeitgeber und alle Vorgesetzten müssen Vorbild beim sicherheitsbewussten Verhalten sein. Es kann Wunder wirken, wenn auch der Chef an einer Unterweisung teilnimmt und dadurch deren Stellenwert demonstriert.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Unterweisungen dokumentiert werden. Dies ist nicht nur vorgeschrieben, sondern hilft bei einem Unfall auch nachzuweisen, dass der Betrieb seine Pflicht erfüllt hat. Daher sollten mind. die Namen der Teilnehmer (mit Unterschrift), Unterweisungsinhalte, Name des Unterweisenden und Datum festgehalten werden.