Zusammenfassung
- Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz müssen alle Arbeitgeber mind. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen. Die Zustimmung des Betriebsrats ist erforderlich.
- Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, für eine geeignete Organisation zu sorgen. Dazu gehört auch die Fachkraft. Wird keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, kann es bei Schadensfällen zur persönlichen Haftung kommen.
- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt mit ihrer Fachkenntnis den Arbeitgeber bei der Erfüllung relevanter Vorschriften und bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.
- Ihr Nutzen liegt insbesondere in der präventiven Planung und Gestaltung von Arbeitsprozessen. Durch die frühzeitige Einbindung werden mögliche Defizite oder potenzielle Gefährdungen im Arbeitsschutz rechtzeitig erkannt. Dadurch können aufwendige Nachbesserungen oder Prozessänderungen und somit Zusatzkosten für das Unternehmen vermieden werden.
- Die erforderlichen Betreuungszeiten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sind in berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV-V 2) geregelt. Sie hängen von der Größe des Betriebs und branchenspezifischen Gegebenheiten (Gefährdungspotenzial) ab.
- Die Ausbildung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann über die jeweiligen Berufsgenossenschaften erfolgen und ist dann für den Betrieb kostenfrei – außer der benötigten Arbeitszeit.
1 Details
1.1 Definition und Hintergrund
Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz muss jeder Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit (eine oder mehrere, abhängig von den betrieblichen Gegebenheiten) schriftlich bestellen. Dies können Ingenieure, Meister oder Techniker mit der entsprechenden Fachkunde bzw. Ausbildung sein. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit soll den Arbeitgeber dabei unterstützen,
- Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend den besonderen Betriebsverhältnissen richtig anzuwenden,
- aktuelle sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung umzusetzen und
- bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu erreichen.
Ausführlich werden die möglichen Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit in § 6 Arbeitssicherheitsgesetz genannt. Diese Aufgabengebiete müssen je nach den betrieblichen Gegebenheiten ergänzt werden; i. d. R. werden sie in der schriftlichen Bestellung aufgeführt.
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann auch extern bestellt werden.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit untersteht direkt dem Arbeitgeber (Stabsstelle) und ist in der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei.
Bei der Bestimmung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.
Die erforderlichen Betreuungszeiten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sind gesetzlich geregelt (DGUV-V 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit") und richten sich nach Größe des Betriebs sowie branchenspezifischen Gegebenheiten (Gefährdungspotenzial). Jede Berufsgenossenschaft veröffentlicht ihre eigene Vorschrift (DGUV-V 2), in der die Vorgaben zur Errechnung der erforderlichen Einsatzzeiten genannt sind.
Die Ausbildung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann über die jeweiligen Berufsgenossenschaften erfolgen oder über externe Anbieter.
1.2 Verantwortung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in seinem Betrieb verantwortlich. Dazu gehört auch die Verpflichtung nach §§ 1 und 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu benennen. Dies kann ein interner Mitarbeiter oder ein externer Dienstleister sein.
Zur Fachkraft für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die die entsprechende Fachkunde haben. Nach § 5 ASiG sind das Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister. Die genauen Qualifikationen sind in § 4 DGUV-V 2 geregelt.
Es können auch Personen benannt werden, die diese Qualifikation nicht haben. Dann muss aber eine Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt werden (die diese auch verweigern kann).
Wichtig ist, dass eine Fachkraft immer nur beratende Funktion hat: Die Verantwortung für den Arbeitsschutz tragen der Arbeitgeber bzw. die Vorgesetzten! Das bedeutet auch, dass der Arbeitgeber entscheiden muss, ob und welche der Maßnahmen umgesetzt werden, die die Fachkraft für Arbeitssicherheit vorschlägt.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beratungs- und Unterstützungstätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (in Stabsfunktion) und die Entscheidungs-/Führungsaufgaben des Unternehmers und der Führungskräfte (Linienfunktion) eindeutig voneinander getrennt sind. Das ist besonders wichtig, wenn eine Führungskraft als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt wird und die Aufgaben in Personalunion wahrgenommen werden.
Achten Sie darauf, dass die entsprechend der geltenden DGUV-V 2 festgelegten Betreuungszeiten auch tatsächlich geleistet werden!
Bei Kleinbetrieben kann sich der Unternehmer für das sog. "Unterne...