Überblick
  • Eine der grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers ist die Ermittlung und Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.
  • Spezielle Methoden oder Mittel zur Gefährdungsbeurteilung sind nicht vorgeschrieben. Einfache Methoden zur Feststellung von Gefährdungen sind z. B. Arbeitsplatzbegehungen, Auswertungen von Beinaheunfällen und Unfallereignissen.
  • Gleichartige Tätigkeiten oder Arbeitsplätze können vergleichbar beurteilt werden.
  • Bei nicht stationären Arbeitsplätzen (z. B. auf Baustellen) muss die Gefährdungsbeurteilung an die wechselnden Gegebenheiten oder unterschiedlichen Arbeitsabläufe angepasst werden.
  • Die Gefährdungsbeurteilung kann tätigkeits-, arbeitsplatz-, arbeitsmittel- oder personenbezogen erstellt werden.
  • Sie muss anlassbezogen (z. B. nach Beinaheunfällen, Änderung der Arbeitssituation) und in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden.
  • Die Ergebnisse der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung (ermittelte Gefährdungen und festgelegte Schutzmaßnahmen) müssen dokumentiert werden. Das dient auch der Rechtssicherheit des Arbeitgebers bzw. der verantwortlichen Personen. Im Schadensfall kann anhand der Dokumentation nachgewiesen werden, dass der Arbeitgeber seinen grundlegenden Arbeitsschutzpflichten nachgekommen ist.
  • Für die Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, der festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung ist keine einheitliche Form vorgeschrieben.

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