Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen, wenn der untere Auslösewert des Tages-Lärmexpositionspegels LLEX,8h = 80 dB(A) bzw. des Spitzenschalldruckpegels LpC,peak = 135 dB(C) nicht eingehalten wird. Der persönliche Gehörschutz ist vom Arbeitgeber so auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet.

Beschäftige müssen den Gehörschutz bestimmungsgemäß tragen, wenn die Lärmexposition am Arbeitsplatz den oberen Auslösewert von LLEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschreitet. Es besteht also in diesen Fällen eine Tragepflicht.

Die Grenzwerte sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung festgeschrieben. Bei der Gefährdungsermittlung müssen auch mögliche Wechselwirkungen zwischen Lärm, arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen und Vibrationen berücksichtigt werden.

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